Verkehrslärm

Verkehrsstau in der Großstadt. Ampeln auf grün, aber nichts geht mehr.zum Vergrößern anklicken
Die Verkehrsplanung kann Straßenräume zugunsten des Umweltverbunds im Nahverkehr neu verteilen.
Quelle: photoinsel / Fotolia.com

Der Verkehr führt in Deutschland zu hohen Beeinträchtigungen durch Lärm. Umfrageergebnisse zeigen, dass sich die Beeinträchtigungen in den letzten Jahren nur unwesentlich geändert haben.

Inhaltsverzeichnis

 

Belästigung durch Verkehrslärm

Verkehrslärm beeinträchtigt das Leben vieler Menschen. So fühlen sich 76 Prozent der deutschen Bevölkerung vom Straßenverkehrslärm gestört oder belästigt, 43 Prozent vom Flugverkehrslärm, 34 Prozent beim Schienenverkehrslärm. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage mit etwa 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum „Umweltbewusstsein in Deutschland 2020“.

Die bisherige Politik zum Verkehrslärmschutz unterscheidet stark zwischen den Lärmquellen. Sowohl die rechtlichen Grundlagen wie auch die Programme zur Lärmbekämpfung sind quellenspezifisch. Auch die betroffene Bevölkerung konzentriert sich in der Regel auf die jeweils dominierende Quelle.

 

Rechtliche Grundlagen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (⁠BImSchG⁠) zielt mit dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen" zwar auf eine Gesamtbetrachtung der einwirkenden Geräusche ab. Es war aber beim Verkehrslärm von Anfang an auf den Konfliktfall zwischen Straßen- und Schienenverkehrslärm beschränkt. Fluglärm, Lärm des Schiffsverkehrs und die Bestandsstrecken blieben außen vor.

Auch die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz. Die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung beruhen in der Regel aber nach wie vor auf unterschiedlichen Ansätzen für die einzelnen Quellen.

 

Rangfolge der Maßnahmen

In der Umweltpolitik gilt allgemein: Vermeiden vor Vermindern vor Ausgleichen: Zuerst ist zu prüfen, ob sich vermeiden lässt, das eine Lärmquelle entsteht oder bestehen bleibt (zum Beispiel einen Weg zu Fuß statt mit dem Auto zurückzulegen). Danach sind bei nichtvermeidbaren Quellen die Emissionen und die resultierenden Immissionen so weit wie möglich zu mindern (zum Beispiel Maßnahmen an den Fahrzeugen und Bau einer Lärmschutzwand). Schließlich sind für die dann noch bestehenden Immissionen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (Lärmschutzfenster, Entschädigungen unter anderem).
Grund für dieses gestaffelte Vorgehen ist, dass das Vermeiden in der Regel die kostengünstigsten Maßnahmen mit den wenigsten Nebenwirkungen und meisten Synergien umfasst (Beispiel „Verkehr vermeiden“: führt zu weniger Unfällen, weniger Lärm, weniger Abgasen, weniger Flächenverbrauch usw.). Das Mindern ist weniger kostenwirksam und hat stärkere negative Nebenwirkungen. Ausgleichsmaßnahmen sind letztlich nur ein Notbehelf.
Die Rangfolge der Maßnahmen beim Straßenverkehrslärm ist zum Beispiel:

Vermeiden von Lärmemissionen (Synergien mit Zielen wie Sicherheit, ⁠Klima⁠, Luftverschmutzung):

  • Lokal: Vermindern der Menge der emittierenden Verkehrsmittel Pkw, Lkw, ÖPNV,
  • Global: Fahrleistungen verringern,
  • Verlagern auf nichtemittierende Verkehrsmittel wie Fahrräder und die eigenen Füße,
  • Erhöhung der Auslastung von Fahrzeugen.


Verringern der Lärmemissionen
(im Allgemeinen Synergien, meist geringe negative Nebenwirkungen, oft umfassende Wirkung):

  • Verlagern auf leisere Verkehrsmittel,
  • Technische Maßnahmen an Fahrwegen- und zeugen,
  • Leisere Fahrweise,
  • Niedrigere Geschwindigkeiten.


Verringern der Lärmimmissionen außen
(im Allgemeinen isolierte und kostspielige Maßnahmen mit negativen Nebenwirkungen):

  • Abschirmungen (teuer, Sichtbehinderungen),
  • Räumliche und zeitliche Verlagerung (zum Beispiel Entlastung einer Ortsdurchfahrt durch den Bau einer Ortsumgehung, die aber zu einer  Belastungszunahme andernorts führt und deswegen zwar lokal als „Vermeidung“ erscheint, aber die Gesamtmenge der Emissionen nicht senkt,
  • Lärmoptimierte Grundrisswahl.

Verringern der Lärmimmissionen innen (baulicher Schallschutz).

 
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Schlagworte:
 Verkehrslärm  Lärmbekämpfung  Bundes-Immissionsschutzgesetz