Die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung trat am 26. Juni 2020 in Kraft. Seit 26. Juni 2023 gilt sie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - und damit auch in Deutschland.
Die Verordnung soll die Wasserknappheit in der Europäischen Union in Folge des Klimawandels durch Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung verringern und den Mitgliedstaaten die Umsetzung mit einheitlichen Vorgaben erleichtern. Ziel ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Die Verordnung ergänzt die bestehenden EU-Regelungen zum europäischen Umweltrecht - hier vor allem die Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG), die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), die Grundwasser-Richtlinie (2006/118/EG geändert durch 2014/80/EU) und die Nitrat-Richtlinie (91/676/EWG) sowie die Gesetzgebung zur Lebensmittelsicherheit mit den Verordnungen ((EG) Nr. 178/2002) zum Lebensmittelrecht, zur Lebensmittelhygiene ((EG) Nr. 852/2004), zu mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel ((EG) Nr. 2073/2005) und die Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln ((EG) Nr. 1881/2006)).
Die Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung ist auf die landwirtschaftliche Bewässerung beschränkt, weil diese in einigen Mitgliedstaaten wirtschaftlich sehr relevant ist und dafür ein großer Teil des Wassers verwendet wird. Spanien, Italien, Griechenland, Zypern, Frankreich und Portugal nutzen aufbereitetes Wasser bereits seit vielen Jahren zur Bewässerung – mit sehr unterschiedlichen Regelungen. Diese Unterschiede führen nach Ansicht der Europäischen Kommission zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen.
Neben einheitlichen Mindestanforderungen an die Wasserqualität (siehe Tabelle) und die Überwachung sind ein Risikomanagement und Bestimmungen zur Datentransparenz die wesentlichen Elemente der Verordnung. Die Anforderungen an die Aufbereitung und Überwachung richten sich an die Aufbereitungsanlage. Diese kann entweder in ein kommunales Klärwerk integriert werden oder eine gesonderte Anlage sein.
Die Abbildung zeigt das gesamte Wasserwiederverwendungssystem und veranschaulicht den Geltungsbereich der Verordnung:
Die wesentlichen Ziele und Regelungen der Verordnung:
Die einheitlichen Mindestanforderungen an die Wasserqualität sollen Gesundheitsrisiken vermeiden und sichere Produkte gewährleisten. Je nach Anbaukultur werden unterschiedlich hohe Bedingungen an die Aufbereitungsqualität des Wassers gestellt. Die höchste Güteklasse A ist notwendig, wenn Pflanzen mit dem Bewässerungswasser in Kontakt kommen und roh verzehrt werden. Geringere Standards sind entsprechend der EU-Verordnung ausreichend, wenn der Kontakt essbarer Pflanzenteile mit dem Bewässerungswasser ausgeschlossen werden kann oder es sich um Lebensmittel handelt, die zur Verarbeitung vorgesehen sind. Für die Bewässerung von Energiepflanzen sowie Pflanzen, aus denen Saatgut gewonnen werden, genügt ebenfalls eine niedrigere Güteklasse. Außerdem regeln die Mindestanforderungen, wie häufig eine Routineüberwachung erfolgen muss. Für das Wasser der höchsten Güteklasse A ist durch ein Validierungsmonitoring zusätzlich nachzuweisen, dass Bakterien, Viren und Protozoen wirkungsvoll reduziert werden.
Das Risikomanagementsystem dient dazu, vorausschauend Umweltrisiken und weitere Gesundheitsrisiken zu minimieren. Auch standortspezifische Anforderungen und ein Monitoring sind Bestandteile des Risikomanagements.
Die Mitgliedstaaten müssen Daten über die Menge und Güteklasse des verwendeten aufbereiteten Wassers veröffentlichen und über die erteilten Genehmigungen und die Einhaltung der Anforderungen informieren.
Ein weiteres Ziel der Verordnung ist ein funktionierender Binnenmarkt für die bewässerten Produkte, in die Verbraucherinnen und Verbraucher Vertrauen haben sollen.
Außerdem möchte die Europäische Kommission die Entwicklung neuer Aufbereitungstechnik fördern, für die sich damit auch neue Märkte erschließen können.
Auch für die Berichterstattung werden mit Unterstützung der European Environment Agency (EEA) Leitlinien erarbeitet. Dieser Prozess ist Mitte 2023 angelaufen. Die Berichterstattung findet auf ReportNet3, dem zentralen Berichtsportal der EU-Kommission, statt. Die erste Phase der Berichterstattung wurde im Juni 2024 geöffnet.
Bis 26. Juni 2028 wird die Kommission eine Bewertung der Verordnung durchführen, im Rahmen derer u.a. Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Wasserwiederverwendung und mögliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs geprüft wird.
Die Entscheidung über Anwendung der Verordnung liegt bei den Mitgliedstaaten
Die landwirtschaftliche Bewässerung mit aufbereitetem Wasser kann ein zusätzlicher Weg gegen Wasserknappheit sein, wenn andere Maßnahmen (z.B. Anbau robuster Sorten, Verringerung von Wasserverlusten) nicht ausreichen, Wasser effizienter und sparsamer zu nutzen. Wenn jedoch kein Bedarf besteht - beispielsweise weil die geographischen und klimatischen Bedingungen die Landwirtschaft nicht beeinträchtigen oder Risiken und Aufwand den Nutzen übersteigen - dürfen die Mitgliedstaaten entsprechend Art. 2 Abs. 2 der EU-Verordnung die Einführung der Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung ganz oder für Teile ihres Gebietes - bezogen auf Flussgebietseinheiten - ablehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies muss gegenüber der Europäischen Kommission anhand festgelegter Kriterien in regelmäßigen Abständen begründet werden.
Welche Mitgliedstaaten aktuell die Wasserwiederverwendung in ihrem Land (oder Teilgebieten) ablehnen, ist hier auf einer Karte dargestellt.
Wichtige Punkte für die Umsetzung in Deutschland
Mit Gültigkeit der EU-Verordnung 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung seit 26. Juni 2023 gelten die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung sowie Bestimmungen zum Risikomanagement und die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser unmittelbar auch in Deutschland.
Dennoch ergeben sich aus der EU-Verordnung notwendige Anpassungen im deutschen Rechtssystem. Es sind ergänzende Regelungen, beispielsweise zur Bestimmung von Verfahren und zuständigen Stellen, auf Bundes- oder Länderebene erforderlich. Zudem können die Mindestanforderungen der EU-Verordnung national durch zusätzliche bzw. strengere Anforderungen ergänzt werden.
Ende 2020 wurde eine Bund-Länder-Ad hoc AG der LAWA unter Einbeziehung der LABO sowie Vertreter*innen des BMEL und dessen nachgeordneten Behörden eingerichtet, um Lösungs- und Regelungsvorschläge für die Anwendung und Umsetzung der EU-Verordnung zu entwickeln. Dabei wurden Fragen zum Rechtsbereich, Anwendungsausschluss, Genehmigungserfordernissen, Qualitätsanforderungen sowie zur Ausgestaltung des Risikomanagements und der Überwachung adressiert. Der Endbericht der LAWA AG wurde im Februar 2022 veröffentlicht und stellt eine wesentliche Grundlage für die nationalen Regelungen zu Wasserwiederverwendung dar. In Ergänzung zu der rechtlichen Verankerung und Konkretisierung der EU-Verordnung entsteht das dreiteilige Merkblatt DWA-M 1200 „Anwendung der Wasserwiederverwendung für landwirtschaftliche und urbane Zwecke“. Die Erstellung des Merkblatts erfolgt in enger Abstimmung mit dem Gesetzgebungsprozess. Die entsprechenden Reglungen konnten zwar noch nicht bis zu Beginn der Gültigkeit der EU-Verordnung finalisiert werden, folgen aber möglichst zeitnah.
Da bisher keine deutschen Ausführungsbestimmungen erlassen wurden – weder zur Einschränkung noch zur Verschärfung der EU-Regelungen – obliegt es bis zum Erlass dieser nationalen Vorschriften dem Ländervollzug, die EU-Regelungen auf die bisher bestehenden wenigen Fälle von landwirtschaftlicher Wasserwiederverwendung sowie eventuell neue Wasserwiederverwendungsanträge anzuwenden.
Einschätzung der EU-Verordnung
Aus Sicht des Umweltbundesamtes sind die Vorgaben der Verordnung zu den Mindestanforderungen und zum Risikomanagement nicht konkret und strikt genug. Daher könnten sie mit sehr unterschiedlich hohen Ansprüchen umgesetzt werden. Hier sind strengere nationale Regelungen erforderlich.
Vor allem bei der Bewässerung von Nahrungsmittelpflanzen sollten die Anforderungen an die Wasserqualität verschärft werden (z.B. Ausweitung von Validierungsmonitoring und Filtration, zusätzliche Vorgaben zur Trübung), um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Für den Schutz von Böden, Grundwasser und Oberflächengewässern sollten mögliche Stoffeinträge minimiert und regelmäßig überwacht werden. In der EU-Verordnung werden Substanzen wie Schwermetalle, Desinfektionsnebenprodukte, Spurenstoffe oder Resistenzen im Rahmen des Risikomanagements adressiert. Dies sollte auf nationaler Ebene v.a. für Spurenstoffe und insbesondere PFAS konkreter ausgestaltet werden. Um die Ökologie der Fließgewässer nicht nachteilig zu beeinflussen, muss gewährleistet werden, dass durch den Wegfall bzw. die Minderung der Klarwassereinleitungen der Mindestabfluss nicht unterschritten wird. (Die Relevanz der Klarwassereinleitungen für deutsche Fließgewässer wurde durch die UBA-Studie „Herausforderungen für die Trinkwassergewinnung durch Klarwasser in Flüssen“ verdeutlicht).
Für den Schutz der Trinkwassergewinnung sollte ein Ausschluss der Wasserwiederverwendung in Wasserschutzgebieten geprüft werden.
Diese sowie weitere Bedenken und mögliche Lösungsansätze sind in dem oben genannten Endbericht der LAWA Ad hoc AG Water Reuse ausführlich adressiert.
Auch für die Anwendung der Wasserwiederverwendung in der Praxis sind noch einige Fragen offen: Die nötige Aufbereitung sowie die Infrastruktur für eine mögliche Speicherung und den Transport des aufbereiteten Wassers zum Feld sind kostenintensiv. Wird dafür ein Leitungsnetz errichtet, wäre zu klären, wer dafür die Kosten trägt. Bei der Aufbereitung können sich zukünftig Synergien mit der erwarteten Ausweitung der Spurenstoffentfernung in kommunalen Kläranlagen (entsprechend Kommissionsvorschlag zur Kommunalabwasserrichtlinie) ergeben.
Die EU-Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, auch die Wasserwiederverwendung für die Bewässerung von Grünflächen oder die Anwendung in Industriebetrieben zu regeln. Die Europäische Kommission wird ihrerseits prüfen, ob sie die Verordnung auf diese Einsatzgebiete ausweitet. Angesichts zunehmender Dürreperioden sollte auch in Deutschland geklärt werden, ob solche zusätzlichen Regelungen sinnvoll sind.
Bei Entscheidungen zur Anwendung von Wasserwiederverwendung sollte auch berücksichtigt werden, ob ansonsten die Möglichkeit sogenannter indirekter Wasserwiederverwendung besteht. Darunter versteht man beispielsweise die Bewässerung mit Flusswasser, das nicht zusätzlich aufbereitet wurde. Wenn es einen hohen Anteil an Kläranlageneinleitungen - sogenanntes Klarwasser - enthält, kann die Bewässerung nachteiliger auf die Umwelt wirken als mit zusätzlich aufbereitetem Abwasser. Ohne eine gezielte Aufbereitung kann Flusswasser abwasserbürtige mikrobielle und chemische Schadstoffe enthalten. Mögliche Herausforderungen für die Trinkwassergewinnung durch Klarwasser in Flüssen wurden 2018 in einer UBA- Studie untersucht.
Wasserwiederverwendung kann eine Möglichkeit sein, mit Wassermangel umzugehen. Sie muss aber in Einklang stehen mit dem Verschlechterungsverbot für Grundwasser und Oberflächengewässer in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie sowie dem Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in Artikel 11.3(j) der Wasserrahmenrichtlinie und Artikel 6 der Grundwasserrichtlinie.
Grundlage der EU-Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen basieren auf einem technischen Bericht der Europäischen Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC, Joint Research Centre). Während der Erarbeitung des JRC-Berichts hatte UBA in der europäischen Arbeitsgruppe zur Wasserwiederverwendung („Ad-hoc Task Group Water Reuse“) die Möglichkeit zur Kommentierung. Darauf aufbauend haben wir im Juni 2017 unsere „Empfehlungen für die Entwicklung von EU-Mindestqualitätsanforderungen für Wasserwiederverwendung“ (mit Bezug auf den Entwurf 3.2 des JRC, Dezember 2016) veröffentlicht. Einige der Empfehlungen finden sich in der Verordnung wieder.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
Umweltbundesamt
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