Regulierung unter REACH- & CLP-VO und Stockholmer Übereinkommen

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Regulierung von PFAS unter REACH, CLP und Stockholm Konvention
Quelle: Virtua73 / Fotolia

Einige marktrelevante PFAS mit besorgniserregenden Eigenschaften werden durch die europäische Chemikalienverordnung REACH, die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien oder die Stockholm-Konvention über persistente organische Schadstoffe (POPs) reguliert.

Folgende ⁠PFAS⁠ sind unter der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung und/oder der Stockholm-Konvention reguliert:

PFOA⁠ (Perfluoroktansäure)

  • CLP-Verordnung:
    PFOA⁠ und das Ammoniumsalz APFO sind im Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem wegen ihrer reproduktionstoxischen und krebserregenden Eigenschaften aufgelistet und unterliegen somit einer EU-weiten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung.
      
  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe:
    Das ⁠UBA⁠ hat PFOA und APFO gemeinsam mit der norwegischen Umweltbehörde bewertet. Sie erfüllen aufgrund ihrer persistenten, bioakkumulierenden und toxischen (⁠PBT⁠) sowie reproduktionstoxischen Eigenschaften die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe. Deshalb hat die EU PFOA und APFO in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

  • Stockholm-Konvention:
    Im Mai 2019 wurden PFOA, ihre Salze und Vorläuferverbindungen in den Anhang A der Stockholm-Konvention aufgenommen. Damit wird die Verwendung dieses Stoffes, bis auf bestimmte Ausnahmen, Ende 2020 weltweit verboten. Dieses Verbot wurde durch eine Anpassung der POP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.

Perfluorcarbonsäuren mit 9-21 Kohlenstoffatomen (C9-C21 PFCAs)

  • CLP-Verordnung:
    C9 und C10 PFCAs, sowie deren Natrium- und Ammoniumsalze sind im Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem wegen ihrer reproduktionstoxischen und krebserregenden Eigenschaften gelistet.

  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe:
    Die schwedische Chemikalienbehörde (KEMI) hat in Zusammenarbeit mit dem UBA C9 PFCA und C10 PFCA sowie deren Natrium- und Ammoniumsalze bewertet und als besonders besorgniserregend identifiziert. Wegen ihrer PBT- und reproduktionstoxischen Eigenschaften wurden die Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die C11- C14 PFCAs wurden wegen ihrer sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden Eigenschaften (vPvB) ebenfalls in die Kandidatenliste aufgenommen.
    Beschränkung:
    Das UBA hat in Zusammenarbeit mit Schweden eine EU-weite Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von C9-14-PFCAs, deren Salze und Vorläuferverbindungen vorgeschlagen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Stoffe ist bis auf bestimmte Ausnahmen in der EU verboten (REACH-Verordnung Anhang XVII Eintrag 68).

  • Stockholm-Konvention:
    Derzeit wird über die Aufnahme von Perfluorcarbonsäuren mit 9-21 Kohlenstoffatomen (C9-C21 PFCAs) in die Stockholm-Konvention beraten. Die Stoffgruppe kann frühestens 2025 in die Konvention aufgenommen werden.

PFHxA (Perfluorhexansäure)

  • CLP-Verordnung:
    Für PFHxA wurde eine harmonisierte Einstufung aufgrund ihrer reproduktionstoxischen Eigenschaften vorgeschlagen und vom wissenschaftlichen Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in seiner Stellungnahme bestätigt. Die Entscheidung der Europäischen-Kommission und somit die Aufnahme in Anhang VI der CLP-Verordnung steht noch aus.
  • REACH-Verordnung:
    Beschränkung:
    Kurzkettige PFAS wie z.B. PFHxA werden häufig als Alternative für bereits regulierte PFAS eingesetzt. Diese Stoffe sind jedoch ebenso langlebig und können durch ihre Mobilität leicht Gewässer verunreinigen und sich über den Wasserkreislauf rasch in der Umwelt verteilen. Deutschland hat daher einen Beschränkungsvorschlag für PFHxA, ihre Salze und Vorläuferverbindungen erarbeitet. Im Oktober 2024 ist die Beschränkung mit Übergangsfristen zwischen 18 Monaten und fünf Jahren für bestimmte Verbraucheranwendungen (z.B. Textilien, Lebensmittelkontaktmaterialen, Kosmetika) und bestimmte Anwendungen in Feuerlöschschäumen in Kraft getreten ((REACH-Verordnung Anhang XVII Eintrag 79.

PFHpA (Perfluorheptansäure)

  • CLP-Verordnung:
    PFHpA ist im Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem wegen ihrer reproduktionstoxischen Eigenschaften gelistet.

  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe:
    PFHpA und ihre Salze besitzen reproduktionstoxische sowie PBT- und vPvB-Eigenschaften. Des Weiteren haben die Stoffe wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Daher wurden die Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

PFOS⁠ (Perfluoroktansulfonsäure)

  • CLP-Verordnung:
    PFOS⁠ und ihre Lithium, Natrium, Ammonium sowie Diethanolamin Salze sind im Anhang VI der CLP-Verordnung unter anderem wegen ihrer reproduktionstoxischen und krebserregenden Eigenschaften aufgenommen worden.

  • Stockholm-Konvention:
    PFOS wurde bereits 2010 in die Verbotsliste der Stockholm-Konvention für POPs (persistente organische Schadstoffe) aufgenommen. Die Verwendung dieses Stoffes ist, bis auf bestimmte Ausnahmen, weltweit verboten. In der EU ist die Verwendung von PFOS nur noch als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen zulässig (POP-Verordnung (EU) 2019/1021), diese Ausnahme gilt nur noch bis zum 07. September 2025. 

PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure)

  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe: 
    PFHxS sowie ihre Salze wurden aufgrund ihrer sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden Eigenschaften zur Aufnahme auf die Kandidatenliste vorgeschlagen. Der zuständige Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur hat einstimmig dem schwedischen Vorschlag zugestimmt und die Stoffe wurden in die REACH Kandidatenliste aufgenommen.

  • Stockholm-Konvention:
    Im Juni 2022 wurden PFHxS, ihre Salze und Vorläuferverbindungen ohne Ausnahmen in den Anhang A der Stockholm-Konvention aufgenommen und anschließend in den Anhang I der POP-Verordnung.

PFBS (Perfluorbutansulfonsäure)

  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe:
    PFBS und ihre Salze wurden aufgrund von wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die REACH Kandidatenliste aufgenommen. Anlass zur Besorgnis geben zum Beispiel: sehr hohe ⁠Persistenz⁠, hohe Mobilität in Wasser und Boden, hohes Ferntransportpotential und Schwierigkeiten bei der Sanierung und Wasserreinigung.

2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure (GenX)

  • REACH-Verordnung:
    Besonders besorgniserregende Stoffe:
    2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalide werden als Alternative für bereits regulierte PFAS wie zum Beispiel PFOA eingesetzt. Diese Stoffe sind jedoch ebenso besorgniserregend und wurden aufgrund ihrer wahrscheinlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die REACH Kandidatenliste aufgenommen. Anlass zur Besorgnis geben zum Beispiel: Persistenz, Mobilität, Ferntransportpotenzial, geringes Adsorptionspotenzial und eine hohe Wasserlöslichkeit, die den ⁠Stoff⁠ für die Aufnahme über (Trink-)Wasser vollständig bioverfügbar machen sowie wahrscheinlich schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit.

Beschränkung von PFAS
Die Risiken, welche sich aus der Herstellung, dem Inverkehrbringen, oder der Verwendung von PFAS ergeben sind derzeit nicht angemessen kontrolliert. In der Chemikalienstrategie für ⁠Nachhaltigkeit⁠ hat die Europäische Kommission ein umfassendes Paket an Maßnahmen angekündigt um die Verwendung von PFAS und daraus entstehende Kontaminationen zu adressieren. Die Beschränkung der gesamten Stoffgruppe in der EU-Chemikalienverordnung REACH ist Teil dieses Maßnahmenpakets. Das UBA hat zusammen mit weiteren nationalen Behörden Deutschlands, der Niederlande, Norwegens, Schwedens und Dänemark einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung eingereicht. Der vorgelegte Vorschlag sieht vor, dass PFAS nur noch in Bereichen zum Einsatz kommen dürfen, in denen es auf absehbarer Zeit keine geeigneten Alternativen gibt bzw. wo die sozio-ökonomischen Vorteile die Nachteile für Mensch und Umwelt überwiegen. . Derzeit prüfen die wissenschaftlichen Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und soziökonomische Bewertung (SEAC) der ECHA die wissenschaftlichen Grundlagen. In diesem Rahmen finden auch zwei öffentliche Konsultationen statt, die zur Einreichung von Kommentaren und zusätzlichen Informationen genutzt werden können. Auf Basis der wissenschaftlichen Stellungnahme legt die Europäische Kommission einen formalen Beschränkungsvorschlag vor. Der Vorschlag wird unter Leitung der Europäischen Kommissionen mit den EU-Mitgliedsstaaten diskutiert und abgestimmt. Weitere Informationen zu diesem Beschränkungsverfahren sind hier zu finden.

Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen
Die Europäische Kommission hat zudem die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert, einen Vorschlag zur EU-weiten Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen auszuarbeiten. Die wissenschaftlichen Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und soziökonomische Bewertung (SEAC) der ECHA haben diesen Vorschlag geprüft und unterstützen ihn. Im nächsten Schritt entscheidet die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über die EU-weite Umsetzung dieses Vorschlags. Weitere Informationen zum Umgang mit PFAS-haltigen Löschmitteln und derzeit geltenden Grenzwerten sind hier zu finden.

 

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 Per- und polyfluorierte Chemikalien  PFC  PFAS  REACH  Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen  Ewigkeitschemikalien