Altglassammelbehälter

Grünes Altglaszum Vergrößern anklicken
Beachten Sie die Einwurfzeiten für Altglas-Sammelbehälter: werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Quelle: CC Vision

Altglas gehört in den Altglassammelbehälter, damit es wiederverwertet werden kann. Das Einwerfen der Flaschen und das Entleeren der Container kann jedoch beträchtliche Lärmbelästigungen verursachen.

Inhaltsverzeichnis

 

Lärm rund um Altglascontainer

Die Geräusche, die beim Einwurf von Altglas oder durch das Leeren der Sammelbehälter entstehen, können beträchtliche Lärmbelästigungen verursachen. Aus diesem Grund sollten bereits bei der Anschaffung der Altglascontainer und der Auswahl der Stellplätze Lärmschutzaspekte berücksichtigt werden. Möglichkeiten zur Lärmminderung bestehen am Container selbst und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls. Lässt sich zum Beispiel der Abstand zum Gebäude vergrößern? Dann verringert sich der Einwurflärm beim Anlieger. Bei der Auswahl des Stellplatzes sollten die räumlichen Gegebenheiten ausgenutzt werden. Werden zum Beispiel vorhandene Wände oder andere Schallhindernisse genutzt, kann der Lärm deutlich gesenkt werden.
Lärmgeminderte Container entsprechen den Anforderungen des Umweltzeichens (RAL-UZ 21). Sie sind mit Dämmmaterialien ausgekleidet und verfügen zumeist über einen optimierten Einwurfschacht.
Beachten Sie bei der Nutzung von Altglassammelbehältern die Einwurfzeiten: werktags nicht vor 7:00 Uhr und nicht nach 20:00 Uhr. Container sollten möglichst nicht nach 17:00 Uhr entleert werden. Aus Lärmschutzgründen sollten Container nur während nicht lärmsensibler Zeiten entleert werden: also zum Beispiel nicht während der Mittagszeit. Unnötiges, aber auch zu seltenes Entleeren der Container ist zu vermeiden. Darüber hinaus sollten sich die Altglassammelbehälter in die Umgebung einfügen; verschmutzte Behälter stören das Stadtbild. Der Stellplatz muss sauber und scherbenfrei gehalten werden.

 

Rechtliche Aspekte bei der Aufstellung von Altglasdepotcontainern

Altglassammelbehälter sind eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (⁠BImSchG⁠) und der Landesbauordnungen der Länder. Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist derjenige, der den Sammelbehälter betreibt. Das kann die Gemeinde oder der Landkreis sein oder ein privater (Sub-) Unternehmer. Die Betreiberpflichten ergeben sich aus Paragraf 22 BImSchG. In der Praxis heißt das, dass eine Abwägung vorgenommen werden muss, die alle erheblichen Belange zu berücksichtigen hat. Dabei ist der Schutz der Nachbarschaft vor den mit dem Altglascontainer verbundenen Geräuschen von besonderer Bedeutung.
Bei Lärmbelästigungen wenden Sie sich an den Betreiber des Altglassammelbehälters. Die Anschrift finden Sie manchmal auf dem Container. Befindet sich der Altglassammelbehälter an einer öffentlichen Straße, wenden Sie sich an die Kommune. Bei Altglassammelbehältern auf privaten Grundstücken wenden Sie sich an den Grundstückseigentümer.

 

Ordnungswidrigkeit

Geräusche können durch unsachgemäßes Verhalten oder missbräuchliche Nutzung von Gegenständen störend wirken. Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Im Ordnungswidrigkeitengesetz Paragraf 117 Unzulässiger Lärm (1) heißt es dazu: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigem oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“