Grüne Abfälle
Die Verbringung von sogenannten „Grünen Abfällen” der Anhänge III und IIIB sowie von „grünen” Abfallgemischen des Anhangs IIIA zur Verwertung von mehr als 20 Kilogramm unterliegt den allgemeinen Informationspflichten. Abweichend davon gelten für einige der 2004 und später der EU beigetretenen Staaten Übergangsregelungen. Hiernach besteht eine Notifizierungspflicht für die Verbringung von Grünen Abfällen. Ferner können Drittstaaten ausdrücklich eine Notifizierung hinsichtlich des Imports dieser Abfälle verlangen oder den Import grundsätzlich verbieten. Die Informationspflichten besagen, dass bei der Verbringung dieser Abfälle ein verbindlich vorgeschriebenes Formular mitzuführen ist.
Darüber hinaus müssen Exporteur und Empfänger einen Entsorgungsvertrag abschließen. Dieser Entsorgungsvertrag ist auf behördliche Anordnung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Eine Kopie der Versandinformationen muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Informationen sind auf behördliche Anforderung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln. Bei Abfällen für die Laboranalyse mit weniger als 25 Kilogramm pro Abfallart ist ebenfalls nur die Versandinformation mitzuführen. Dies gilt für alle Abfallarten.
Der Exporteur muss das Formular vor jeder einzelnen Abfallverbringung erstellen. Der Transporteur muss es mitführen und bei der Ankunft vom Betreiber der Entsorgungsanlage unterschreiben lassen. Letzerer muss es aufbewahren. Wenn eine beteiligte Behörde einen Abfall nicht als „Grünen Abfall” einstuft und bei der grenzüberschreitenden Verbringung als notifizierungspflichtig ansieht, ist der Abfall auch von den anderen zuständigen Behörden als notifizierungspflichtig zu behandeln. Im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von „Grünen Abfällen” und dem Formular „Versandinformationen” haben sich zahlreiche Fragen ergeben: „Fragen und Antworten Anhang VII“.
Sonderregelungen für Drittstaaten
Sonderregelungen bestehen für den Export von „Grünen Abfällen” zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Diese Staaten sind von der EU-Kommission befragt worden, ob und wenn ja mit welchem Verfahren sie Importe „Grüner Abfälle” zulassen. Die Stellungnahmen der Drittstaaten hat die EU-Kommission in eine verbindliche Verordnung umgesetzt (konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) 1418/2007). Es wird empfohlen sich im Einzelfall mit den zuständigen Behörden im Importstaat in Verbindung zu setzen, ob eventuell strengere Vorgaben (z.B.: Verbot oder nationale Kontrollverfahren) bestehen.
Staatenliste
Am 20. Oktober 2021 wurde mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/1840 die Verordnung (EG) 1418/2007 novelliert. Die Änderungsverordnung trat am 10. Novemeber. 2021 in Kraft. Mit der Novellierung der Verordnung (EU) Nr. 1418/2007 wurde auch die sogenannte "Staatenliste", welche die Inhalte der Verordnung in einer zugänglicheren Form zusammenfasst, aktualisiert.