EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase

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EU-Verordnung
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Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, seit 2015 in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und neu in der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Die Verordnung (EU) 2024/573 löst die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.

Inhaltsverzeichnis

 

Aktuelles

 

Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Seit dem 01. Januar 2015 galt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie hob die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Am 11. März 2024 wurde sie durch die Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Die von der Europäischen Kommission erlassenen zusätzlichen Implementierungsvorschriften bleiben bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig. 

Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.

Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors weiter zu senken. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ,
  2. Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind, sowie neuer Inbetriebnahmeverbote,
  3. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gas-Verordnung von 2014 hat die Bundesregierung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet und Sanktionsvorschriften durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen. Beide Verordnungen werden zeitnah an die neue EU-Verordnung angepasst.

Für den Vollzug der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnungen sowie der dazugehörigen nationalen Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine Liste der zuständigen Behörden findet sich auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) (Thema „Chemikalien-KlimaschutzVerordnung“).

Focal Point für Deutschland als EU-Mitgliedsstaat ist:

Herr Sebastian Schnatz (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Postfach 120629, 53048 Bonn, Tel: +49 228 99 305-2274, sebastian [dot] schnatz [at] bmuv [dot] bund [dot] de)

 

Vom Phase down zum Phase out – Schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Ausstieg im Jahr 2050

Die in der EU in den Verkehr gebrachten Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) werden weiter schrittweise reduziert. Ab 2050 wird die zulässige Menge auf Null gesetzt. Die neuen Reduktionsschritte sind in der Abbildung dargestellt. 

Von der Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie Füllmengen in importierten Geräten (Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie ab 2025 neu Dosier-⁠Aerosole⁠). Einige Anwendungen sind weiterhin ausgenommen, beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff. Nicht quotenpflichtig sind auch recycelte und aufgearbeitete HFKW.

Alle HFKW-Nachfrager in der EU konkurrieren um die jährliche Höchstmenge. Das heißt, es gibt kein eigenes Kontingent für einzelne Mitgliedstaaten oder einzelne Anwendungen. Seit dem 01.01.2015 benötigten Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr gebracht haben, eine Quote. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 ist diese Freimenge für HFKW in Gebinden gestrichen und für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Äquivalent reduziert worden.

Sowohl „historische“ Marktteilnehmer als auch neue Marktteilnehmer (solche, die bisher keine Mengen gemeldet haben) können Quoten erhalten. Hierzu ist eine Registrierung im elektronischen System der Europäischen Kommission, dem F-Gas-Portal, erforderlich. Um eine Quotenzuweisung zu erhalten, muss der Hersteller oder Einführer Erfahrungen im Handel mit Chemikalien oder in der Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen vorweisen können (Art. 18 Abs. 2).

Für das Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Art. 19 Abs. 1 ist eine Konformitätserklärung zu erstellen, die die Einhaltung der Quotenregelung bestätigt. Weiterführende Informationen sind auf der Webseite der Europäischen Kommission zu finden: F-gases in equipment and products - European Commission (europa.eu).

Die Grafik beschreibt die Schritte bis zum Phase-Out 2050. Die verfügbaren Mengen halbieren sich im Jahr 2027, um dann weiter zu sinken.
Höchstmengen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Quelle: Umweltbundesamt
 

Verbote des Inverkehrbringens, der Verwendung sowie der Inbetriebnahme

Zusätzlich zum Quotensystem sind in der F-Gas-Verordnung verschiedene Verbote festgelegt, die neben den HFKW weitere Stoffe betreffen. Die Verwendungs- und Inbetriebnahmeverbote sind in Art. 13 der Verordnung geregelt, Verbote des Inverkehrbringens in Art. 11 in Verbindung mit Anhang IV.

Neue Verbote des Inverkehrbringens wurden u.a. erlassen für:

  • Ortsfeste Kälteanlagen (s. Anhang IV Nr. 4 und 5 b + c)
  • Ortsfeste Chiller (s. Anhang IV Nr. 7 b - d)
  • Ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen (Anhang IV Nr. 8 b - e und 9 b - f)
  • Schäume (Anhang IV Nr. 17 c)
  • Technische ⁠Aerosole⁠ (Anhang IV Nr. 19 b)

Neue Verbote der Verwendung betreffen die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen (Art. 13 Abs. 3 und 5), Klimaanlagen und Wärmepumpen (Art. 13 Abs. 4) sowie von elektrischen Schaltanlagen (Art. 13 Abs. 7). Für letztere sind zudem Inbetriebnahmeverbote festgelegt worden (Art. 13 Abs. 9 – 18), Details dazu sind in diesem vom Umweltbundesamt erstellten Fact Sheet zu finden.

 

Betreiberpflichten

Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Wesentliche Änderungen der neuen F-Gas-Verordnung betreffen die Ausweitung dieser Pflichten auf weitere Stoffe sowie auf weitere mobile Kälteanlagen und ganz neu auf mobile Klimaanlagen.

An dieser Stelle kann nur ein Auszug in Bezug auf die Betreiberpflichten gegeben werden, wobei nicht alle Pflichten für alle Anwendungen oder Stoffe gelten:

  • Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 4 Abs. 1 und 3);
  • Reparaturpflicht (Art. 4 Abs. 5); Pflicht zu Dichtheitskontrollen (Art. 5 Abs. 1 – 3);
  • Pflicht für Leckageerkennungssysteme (Art. 6);
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 7 Abs. 1 - 2);
  • Rückgewinnungspflichten (Art. 8);
  • Pflicht zur Prüfung, ob ein beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen für die auszuführende Tätigkeit besitzt (Art. 10 Abs. 12);
  • Beachtung der Kaufs- und Verkaufsvoraussetzungen (Art. 11 Abs. 6).
 

Durchführungsverordnungen

Neben Verbotsvorschriften enthalten die derzeit gültigen Rechtsvorschriften weitere Regelungen zur Emissionsminderung. Diese sind oder werden teilweise in sektorspezifischen Durchführungsverordnungen konkretisiert: 

NEU: 

Weiterhin gelten: