Abschnitt 9: Inverkehrbringen, Verwendung und Inbetriebnahme

Das Inverkehrbringen verschiedener Erzeugnisse und Einrichtungen ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten untersagt. Dieser Abschnitt beantwortet spezifische Fragen zu den Themen Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Instandhaltung und Wartung sowie Inbetriebnahme. 

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 9.1: Fallen von den Anlagenbetreibern selbst festgelegte Sicherheitsanforderungen unter die Definition des Begriffs „Sicherheitsanforderungen“ in Artikel 3 Nr. 42?

Nein. Der Begriff der Sicherheitsanforderungen ist in Art. 3 Nr. 42 der Verordnung (EU) 2024/573 definiert. Hiernach müssen sich die Sicherheitsanforderungen aus dem Unionsrecht, nationalem Recht oder nicht rechtsverbindlichen Rechtsakten (z.B. Normen) ergeben.

 

Frage 9.2: Sind in sich geschlossene Kälteanlagen, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse auf Temperaturen unter - 50 °C zu kühlen, von dem Verbot gemäß Anhang IV Nummer 4 ausgenommen?

Nein. Anhang IV Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/573 sieht keine Ausnahmeregelung für in sich geschlossene Kälteanlagen vor, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse auf Temperaturen unter - 50°C zu kühlen. Eine solche Ausnahme ist nur unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) vorgesehen.

 

Frage 9.3: Wie kann eine Grenze gezogen werden zwischen dem nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 erlaubten Inverkehrbringen von Teilen für „Reparatur und Wartung“ und den Inverkehrbringungsverboten des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 und Anhang IV?

Das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur (s. Def. Art. 3 Nr. 16) und Wartung (s. Def. Art. 3 Nr. 18) bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, ist nur gestattet, sofern die Reparatur oder Wartung nicht Folgendes bewirkt:

  1. a) eine erhöhte Leistung des Erzeugnisses oder der Einrichtung;
  2. b) eine Erhöhung der Menge fluorierter Treibhausgase in dem ⁠Erzeugnis⁠ oder der Einrichtung oder
  3. c) eine Änderung der Art des verwendeten fluorierten Treibhausgases, die eine Erhöhung des Treibhauspotenzials des verwendeten fluorierten Treibhausgases nach sich ziehen würde.

Gegebenenfalls muss von Fall zu Fall geprüft werden, dass diese Ausnahme erfüllt ist. Das Inverkehrbringen eines kompletten Kühlkreislaufs ist beispielsweise verboten. Wird die Innen- oder Außeneinheit eines Split-Systems ersetzt, dann handelt es sich, nach Auffassung der EU-KOM,  insgesamt um ein neues System. 

 

Frage 9.4: Welche Art von Vorkehrungen muss der Inverkehrbringer für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung schaffen, damit ein Behälter als wieder auffüllbarer Behälter gilt?

„Nicht wiederauffüllbare Behälter“ sind nach Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2024/573 Behälter, die in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für eine Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden. Weitere Ausführungen zu den Vorkehrungen für die Rückgabe von Behältern enthält die Verordnung (EU) 2024/573 nicht.

Es bleibt daher den Unternehmen überlassen, verbindliche Regelungen festzulegen. Ein Rücknahmesystem, das beispielsweise die Erhebung eines Pfands für die Behälter und die Zuführung der Behälter zu einem Unternehmen, das diese wieder auffüllt, vorsieht, genügt in der Regel als Nachweis, dass es sich um einen wiederauffüllbaren Behälter handelt.

 

Frage 9.5: Reicht es bei Onlineverkäufen von fluorierten Treibhausgasen aus, wenn der Verkäufer vom Käufer eine Bestätigung „per Klick“ verlangt, dass er die erforderlichen Sachkunde- oder Zertifizierungsanforderungen erfüllt?

Nein. Für die in Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke dürfen fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft werden, die eine Bescheinigung oder ein Zertifikat vorweisen können oder, sofern dies nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung vorweisen können. Der Verkäufer muss sich also vergewissern können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Verkäufer hat zudem Aufzeichnungspflichten zu erfüllen: Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 führen Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer der fluorierten Treibhausgase enthalten, einschließlich der Nummer des Zertifikates des Käufers und der jeweils erworbenen Menge. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Art. 11 Abs. 6 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten nicht ausführen, nicht daran, die in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.

Anmerkung: Unternehmen bezeichnet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2024/573 jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt. Damit gilt diese Aufzeichnungspflicht auch für jeden Händler von fluorierten Treibhausgasen und damit auch für Online-Verkäufer.

 

Frage 9.6: Umfasst das Verbot der Instandhaltung und Wartung von „ortsfesten Kälteanlagen“ in Artikel 13 Abs. 5 auch Wärmepumpen und Klimaanlagen?

Nein. Zur Wartung und Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen wurde ein separates Verbot in Art. 13 Abs. 4 festgelegt, dass für fluorierte Treibhausgase des Anhangs I mit einem GWP von 2500 CO2-Äquivalenten oder mehr gilt.

 

Frage 9.7: Wie ist die Ausnahmeregelung im Art. 13 Abs. 11 Buchstabe a und b bezüglich der Frist für die Inbetriebnahme von Schaltanlagen zu verstehen?

Sofern das Ausschreibungsverfahren (Vergabe) innerhalb der zwei Jahre nach dem jeweiligen Verbotsdatum abgeschlossen ist, gibt es keine Frist für die Inbetriebnahme. (s. hierzu auch das Factsheet des Umweltbundesamtes: Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen | Umweltbundesamt )

 

Frage 9.8: Die geplante Inbetriebnahme liegt vor den Verbotsterminen des Art. 13 Abs. 9. Was müssen die Betreiber von Schaltanlagen beachten, sollte sich die Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus verzögern?

Ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 gelten die Regelungen des Art. 13. Möchten die Betreiber kein Risiko (Verzögerung der Inbetriebnahme über die Verbotstermine hinaus) eingehen, sollten sie ab Inkrafttreten der Verordnung immer ausschreiben, um nachweisen zu können, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung keine Alternativen angeboten wurden.

 

Frage 9.9: Unter welchen Voraussetzungen kann vom Art. 13 Abs. 13 Gebrauch gemacht werden?

Es gibt derzeit keine Ökodesign-Anforderungen für Schaltanlagen, so dass von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden kann. Es ist noch nicht absehbar, ob und wann Ökodesign-Anforderungen verabschiedet werden, die den nach Art. 13 Abs. 13 erforderlichen Nachweis ermöglichen.

 

Frage 9.10: Wie ist die in den Verboten des Inverkehrbringens in Anhang IV genannte Nennleistung definiert?

„Nennleistung“ ist in der Verordnung (EU) 2024/573 nicht definiert. Für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ist die Nennleistung die vom Hersteller angegebene Kühl-, Kälte - oder Wärmeleistung unter den für den vorgesehenen Einsatzzweck typischen Norm-Nennbedingungen in kW. Bei einigen Erzeugnissen oder Einrichtungen ergibt sich dies aus der entsprechenden Ökodesign-Verordnung. So bezeichnet „Nennleistung“

  1. bei Prozesskühlern, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/1095 fallen, die Nennkälteleistung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe w dieser Verordnung;
  2. bei Komfortkühlern, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2281 fallen, die Nennkühlleistung gemäß Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung;
  3. bei Prozesskühlern mit hoher Betriebstemperatur, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2281 fallen, die Nennkälteleistung gemäß Art. 2 Nr. 11 dieser Verordnung;
  4. bei Raumklimageräten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 fallen, die Nennleistung (bezieht sich auf Heiz-/Kühlbetrieb) gemäß Art. 2 Nr. 4 dieser Verordnung;
  5. bei Raumklimageräten und Klimaanlagen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2281 fallen, die Nennkühlleistung gemäß Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung;
  6. bei Wärmepumpen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2281 fallen, die Nennwärmeleistung gemäß Art. 2 Nr. 17 dieser Verordnung;
  7. bei Wärmepumpen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 fallen, die Wärmenennleistung gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung;
  8. bei Wärmepumpen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 fallen, die Wärmenennleistung gemäß Art. 2 Nr. 4 dieser Verordnung;

Bei hier nicht aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen ist entscheidend, ob die Hauptaufgabe Kühlung, Klimatisierung oder Heizen ist.

 

Frage 9.11: Wird die Wartung oder Reparatur von Wärmepumpen mit dem Kältemittel R-410A verboten oder eingeschränkt?

In der Verordnung (EU) 2024/573 wird im Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Wartung unterschieden, ob es sich um Kälteanlagen oder um Klimaanlagen und Wärmepumpen handelt.

Für die Instandhaltung oder Wartung regelt Art. 13 Abs. 4 ein Verbot für Wärmepumpen mit einem Treibhauspotential von 2500 ab dem 01.01.2026. Das Treibhauspotenzial von R-410A beträgt 2088. Demnach greift dieses Verbot ab dem 01.01.2026 nicht.

 
Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase  EU-F-Gas-Verordnung