Abschnitt 5: Phase down und Quotensystem

Kernelement der alten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 war der sogenannte Phase down. Dieser wurde in der Verordnung (EU) 2024/573 verschärft. Dieser Abschnitt beschreibt die Neuerungen und liefert Antworten zu offenen Fragen.

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 5.1: Wurde die Quotenregelung auf weitere Stoffgruppen ausgeweitet?

Nein, die Quotenpflicht bezieht sich weiterhin nur auf die in Anhang I Gruppe 1 genannten „teilfluorierten Kohlenwasserstoffe“.

Jedoch gibt es folgende Neuerungen im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014:

  • Dosieraerosole: Ab 01.01.2025 gibt es keine Ausnahme mehr für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder einem Einführer direkt an ein Unternehmen, das Dosier-⁠Aerosole⁠ für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt, geliefert werden. (Art. 37 Abs. 4). Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, die in die EU importiert werden, fallen ab dem 01.01.2025 ebenfalls unter das Quotensystem (Art. 19 Absatz 1).
  • Quotenfreigrenze für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe: Die Ausnahme für jährliche HFKW-Mengen kleiner 100 Tonnen CO2-Äquivalenten wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 gestrichen.
  • Quotenfreigrenze für vorbefüllte Einrichtungen: Bei vorbefüllten Einrichtungen wurde die quotenfreie Menge mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 auf „jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent“ (Art. 19 Abs. 6) reduziert.
 

Frage 5.2: Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente in Art. 19 Abs. 6?

Der Schwellenwert des Art. 19 Abs. 6 gilt für das laufende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wird der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind Quotengenehmigungen für die Gesamtmenge des Kalenderjahres erforderlich.

 

Frage 5.3: Unterliegen außerhalb der EU aufgearbeitete und recycelte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe der Quotenpflicht?

Ja. Nach Art. 22 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/573 gelten fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden, als ungebrauchte Gase. Zudem gibt es in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 keine Ausnahme von der Quotenpflicht für eingeführte aufgearbeitete und recycelte HFKW.

 
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 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase  HFKW  EU-F-Gas-Verordnung