Abschnitt 3: Aufzeichnungen
Die Verordnung 2024/573 enthält vielfältige Aufzeichnungspflichten. Fragen und Antworten auf häufige Fragen zu diesen Aufzeichnungspflichten finden Sie in diesem Abschnitt.
Die Verordnung 2024/573 enthält vielfältige Aufzeichnungspflichten. Fragen und Antworten auf häufige Fragen zu diesen Aufzeichnungspflichten finden Sie in diesem Abschnitt.
Grundsätzlich ja.
Die Art der Aufzeichnungen über Dichtheitskontrollen und der Ort der Aufbewahrung sind nicht näher geregelt. Sofern nachträgliche Änderungen ausgeschlossen bzw. erkennbar sind, sind außer Papieraufzeichnungen auch elektronische Aufzeichnungen zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten möglich. Elektronische Aufzeichnungen über Dichtheitskontrollen, die auf einem zentralen Server abgelegt sind, können ebenfalls den Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 7 Abs. 2 EU-F-Gas-Verordnung entsprechen, sofern der Betreiber der Anlage jederzeit auf die zentral abgelegten Daten zugreifen und diese bei Bedarf auch unmittelbar der zuständigen Vollzugsbehörde zur Einsicht zur Verfügung stellen kann.
Die Aufzeichnungen sind anlagenbezogen und müssen daher vom Betreiber im Falle einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden vor Ort verfügbar sein. Gleiches gilt für den Service-Fall. Eine zentrale Aufbewahrung, beispielsweise in der Unternehmenszentrale oder beim Wartungsbetrieb, ist daher unzulässig.
Aufzeichnungen sind vom Betreiber oder Kopien von den Unternehmen, die die Tätigkeiten für den Betreiber ausführen, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für elektronische Aufzeichnungen.
Unternehmen, die in Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase für Zwecke des Art. 11 Abs. 6 liefern, müssen nach Art. 7 Abs. 3 Aufzeichnungen über den Käufer führen, in denen insbesondere die Nummer des Zertifikats sowie die veräußerte Menge der Gase anzugeben sind.
Die Unternehmensdefinition umfasst jede natürliche und juristische Person (auch Händler), die eine in der Verordnung genannte Tätigkeit ausübt.
Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen nationalen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Verantwortlich für die Dokumentation nach Art. 4 Abs. 2 ist der Betreiber, wobei der Bezug die Begasungsanlage ist. In der Regel ist der Betreiber daher das Unternehmen, welches die Begasung durchführt.