Abschnitt 2: Dichtheitskontrollen und Emissionsvermeidung

Anforderungen an die Dichtheit von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie Vorgaben zur Vermeidung von Emissionen, insbesondere Dichtheitskontrollen, enthalten die Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2024/573. Fragen hierzu sind im Folgenden aufgegriffen.

Inhaltsverzeichnis

 

Frage 2.1: Wie können Betreiber und Hersteller feststellen, ob und wie oft sie Einrichtungen auf Dichtheit prüfen lassen müssen?

Um festzustellen, ob sie der Pflicht zur Dichtheitskontrolle unterliegen, müssen Betreiber und Hersteller von Einrichtungen diese sowohl hinsichtlich der Füllmengen von Stoffen des Anhang I als auch der Füllmengen von Stoffen des Anhang II Gruppe 1 prüfen.

Bei Gemischen, die Stoffe des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 enthalten, muss sowohl die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) als auch die metrische Menge (Anhang II) berücksichtigt werden. Enthält ein ⁠Gemisch⁠ z.B. mehr als 1 kg F-Gase nach Anhang II Gruppe 1, so ist der Hersteller oder Betreiber verpflichtet, auf Dichtheit zu prüfen.

Beispiel: Zusammensetzung von R-455A: 21,5% HFKW-32 (Anhang I-⁠Stoff⁠), 75,5% HFKW-1234yf (Anhang II Gruppe 1-Stoff), 3% R-744. Bei einer Gesamtfüllmenge von 1,4 kg liegt der HFKW-1234yf-Anteil bei 1,06 kg und damit über der Grenze von 1 kg, während der Anteil an HFKW-32 0,2 Tonnen CO2-Äquivalent (1,4 kg * 0,215 * 675 / 1000) entspricht und somit unter der Grenze von 5 Tonnen CO2-Äquivalent liegt.

Als „Gemisch“ gem. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 werden Mischungen aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer in Anhang I, Anhang II oder Anhang III aufgeführt ist, bezeichnet.

Eine Liste aktueller Treibhauspotentiale fluorierter Treibhausgase sowie ausgewählter Gemische findet sich auf der ⁠UBA⁠-Homepage.

 

Frage 2.2: Was bedeutet die Regelung nach Art. 4 Abs. 5, wonach Einrichtungen bei Leckagereparaturen frühestens nach 24 Stunden, spätestens innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft werden müssen?

Es sollte nachweisbar sein, dass alle Handlungen zur Beseitigung der Leckage unverzüglich durchgeführt wurden.

Bei Einrichtungen, für die gemäß Art. 5 Abs. 1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, ist eine direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgende Kontrolle nicht mehr ausreichend. Diese darf nach der neuen F-Gas-Verordnung frühestens nach einer Betriebszeit von 24 Stunden nach der Reparatur erfolgen. Bei den in Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a, b, c aufgeführten mobilen Einrichtungen ist dagegen eine Dichtigkeitskontrolle unmittelbar nach der Reparatur möglich.

Reparatur und Kontrolle sind bei Einrichtungen, für die gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, entsprechend Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in den Aufzeichnungen zu dokumentieren.

 
 
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 Klimaschutz  Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe  Kältemittel  Klimaanlage  Zertifizierung  EU-F-Gas-Verordnung