Abschnitt 8: Kennzeichnung

Zum 1. Januar 2025 werden die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die der Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen, d.h. der erstmaligen Lieferung oder Bereitstellung auf dem Markt gilt, sondern auch für die anschließende Lieferung oder Bereitstellung.

Inhaltsverzeichnis

Dieser Abschnitt erläutert diesen Sachverhalt und beantwortet weitere Fragen zur Kennzeichnung:

 

Frage 8.1: Welche Erzeugnisse und Einrichtungen sind zu kennzeichnen?

Folgende Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen ab 01.01.2025 nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573):

  • Kälteanlagen,
  • Klimaanlagen,
  • Wärmepumpen,
  • Brandschutzeinrichtungen,
  • elektrische Schaltanlagen,
  • Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten (einschließlich Dosieraerosolen),
  • alle Behälter für fluorierte Treibhausgase,
  • Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase,
  • Organic-Rankine-Kreisläufe

Die Vorgaben für den Inhalt und die Gestaltung der Kennzeichnung sind in den Absätzen 3, 4 und 6 des Artikel 12 sowie in der zugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 (Inkrafttreten am 23.09.2024, gültig ab 01.01.2025). Bis dahin gilt noch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2058.

Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge und wurde auf alle Stoffe und Gemische, die Stoffe des Anhangs I, II oder III sind oder enthalten, ausgeweitet. Sie gilt auch für leere Erzeugnisse und Einrichtungen, für mobile Einrichtungen sowie für aus Teilkomponenten zusammengebaute Einrichtungen/ Erzeugnisse, da die Begriffe „Lieferung oder Bereitstellung“ auch den formalen Akt der „Übergabe an den Auftraggeber“ abdecken, der für vor Ort installierte Anlagen nach der Errichtung erfolgt.

Spezielle Kennzeichnungspflichten gelten für

  • Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Ausnahmeregelung unterliegen (Art. 12 Abs. 2)
  • Schäume und Polyol-Vorgemische (Art. 12 Abs. 5)
  • Behälter mit in der EU aufgearbeiteten oder recycelten fluorierten Treibhausgasen der Anhänge I und II (Art. 12 Abs. 7)
  • Behälter mit fluorierten Treibhausgasen für bestimmte Zwecke (Art. 12 Abs. 8 bis 14)
  • Erzeugnisse oder Einrichtungen, die aufgrund von Sicherheitsanforderungen, nationalen Sicherheitsnormen oder für medizinische Zwecken verwendet werden (Art. 12 Abs. 15)
 

Frage 8.2: Muss die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bereits nach der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht wurden, aktualisiert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2025 in der Lieferkette weitergegeben werden?

Ja, Art. 12 Abs. 1 gilt für das Inverkehrbringen, aber auch für die Lieferung oder Bereitstellung. Daher wird die Kennzeichnungspflicht über die Kennzeichnung neuer Erzeugnisse und Einrichtungen durch die Hersteller oder Importeure hinaus erweitert. Auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die in der Lieferkette weitergegeben werden, müssen gekennzeichnet werden.

 

Frage 8.3: Gilt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 auch für mobile Klimaanlagen, wie Pkw-Klimaanlagen?

Ja, Art. 12 Abs. 1 gilt für ortsfeste und mobile Klimaanlagen. Die Kennzeichnungspflichten unterscheiden sich nicht.

 
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 fluorierte Kältemittel  Fluorierte Treibhausgase  F-Gase  EU-F-Gas-Verordnung