Vollzug der 37. BImSchV: Anrechnung strombasierter Kraftstoffe

Das UBA baut aktuell ein System für den Nachweis auf, dass strombasierte Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auf die Treibhausgasquote im Verkehrssektor anrechenbar sind. Hier finden Sie relevante Informationen, Vordrucke sowie Muster und Antragsformulare für Zertifizierer. Für biogene Öle und biogenen Wasserstoff ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.

Inhaltsverzeichnis

 

Worum es geht

Die 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. ⁠BImSchV⁠) definiert, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und anderen synthetischen Kraftstoffen als vollständig erneuerbar und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als "grün" gelten darf. Zudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Verkehrssektor im Rahmen der Treibhausgasquote durch höhere Anrechnung verbessert. Die Bundesregierung schafft dadurch die Voraussetzung für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft.

Nach der 37. BImSchV darf Wasserstoff nur dann als "grün" gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der ⁠CO2⁠-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, unter anderem auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weiteren erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).

Die Treibhausgasquote verpflichtet Anbieter von fossilem Otto- und Dieselkraftstoff, die CO2 Emissionen dieser Kraftstoffe um eine prozentuale Quote – der Treibhausgasquote – zu senken. Laut der vom Bundestag im Mai 2021 beschlossenen Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes steigt die Treibhausgasquote von 6 Prozent im Jahr 2021 schrittweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos von Kraftstoffanbietern auf die Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet werden. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die ⁠Treibhausgas⁠-Quote anrechnen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen.

Darüber hinaus wird ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs eingeführt, das auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer basiert. Dies schließt den Aufbau und Betrieb eines Registers für diese Kraftstoffe sowie einer elektronischen Datenbank durch das Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) als zuständige Vollzugsbehörde mit ein.

Die 37. BImSchV regelt außerdem, unter welchen Voraussetzungen biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, sowie biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar sind.

 

Rechtlicher Hintergrund

Am 10. Juli 2023 traten die delegierten Rechtsakte der EU in Kraft: Grundlage ist die Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7 und Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 041 vom 22.2.2022, S. 37; Erneuerbare-Energie-Richtlinie – RED II). Diese wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) ergänzt.

Dies führt unter anderem zu neuen europäischen Vorgaben für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie für die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe. Dabei handelt es sich um auf Basis erneuerbaren Stroms hergestellte Kraftstoffe exklusive solcher Kraftstoffe, deren zugrunde liegender Strom auf der Basis von ⁠Biomasse⁠ (biogen) hergestellt wurden. Insbesondere werden Anforderungen festgelegt an den Strom für die Herstellung dieser Kraftstoffe, sowie an die Methode, nach der die Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe im Vergleich mit fossilen Brennstoffen ermittelt werden.

Die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Treibhausgasquote selbst obliegt der Biokraftstoffquotenstelle im Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

Das nationale Recht war daher insofern anzupassen, dass die Regelungen in den beiden genannten delegierten Rechtsakten in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

Die Anforderungen der delegierten Rechtsakte sind durch Neuerlass der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. ⁠BImSchV⁠) integriert worden. Die europäischen Vorgaben sind damit in Deutschland 1:1 umgesetzt. Zudem wurde mit der Neufassung der Verordnung ein System zur Nachweisführung eingeführt, wie die Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden. Dieses beruht auf der Zertifizierung der Hersteller und Lieferanten von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und ist dem bestehenden System nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) nachempfunden.

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.

 

Aufgaben des Umweltbundesamtes

Zu den einzelnen Verpflichtungen des ⁠UBA⁠ gehören unter anderem die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen und der Aufbau eines zentralen Registers.

Durch das UBA anerkannte Zertifizierungsstellen müssen unter anderem von Herstellern, Lieferanten und Importeuren genutzt werden, um die Anrechnungsvoraussetzungen von Kraftstoffmengen im Sinne der 37. ⁠BImSchV⁠ nachzuweisen.

 

Antragstellung für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle

Die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen wird zunächst durch ein weitestgehend manuell durchzuführendes Verwaltungsverfahren umgesetzt, welches durch Antragsstellung der Zertifizierungsstellen ausgelöst wird.
Bis ein zentrales digitales Register beim ⁠UBA⁠ über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung den Betrieb aufnimmt, müssen einige Prozesse in Papierform durchgeführt werden. Auch hierzu werden Sie zukünftig auf dieser Seite informiert.

Sämtliche Formulare sowie Muster und Vordrucke nach § 51 der 37. ⁠BImSchV⁠ werden zukünftig auf dieser Seite unter „Downloads“ zur Verfügung gestellt.

Der Vollzug der 37. BImSchV befindet sich derzeit im Aufbau. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Bei weiterführenden Fragen können Sie sich an das E-Mail-Postfach Vollzug-37BImSchV [at] uba [dot] de wenden.

Ihren Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungsstelle stellen Sie bitte ausschließlich über das E-Mail-Postfach Antrag-37BImSchV [at] uba [dot] de.

 

Informationen für Hersteller, Lieferanten und Importeure

Detaillierte Informationen für Hersteller, Lieferanten und Importeure werden zu gegebener Zeit hier veröffentlicht.

 

Anrechnung strombasierter Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auf die Treibhausgasquote

Für die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Treibhausgasquote wenden Sie sich bitte ausschließlich an die hierfür zuständige Biokraftstoffquotenstelle im Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

 

Downloads

Hier können Sie Dokumente über Informationen und Formulare zum Vollzug der 37. ⁠BImSchV⁠ herunterladen:

  • BImSchG

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

    Text des Gesetzes

  • 37.BImSchV

    Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) (37. BImSchV)

    Text der Verordnung

  • RED II

    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

    Text der Richtlinie

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr

    Text der Verordnung

  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/759

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie

    Text der Verordnung

Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 37. BImSchV  Kraftstoffe  Treibhausgasquote  Erneuerbare Energie  Verkehrssektor  delegated act  Klimaschutz