Rechtsgrundlagen der Umweltprüfungen in Deutschland

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UVP-Rechtsgrundlagen
Quelle: Clara Wosch / DALL-E / Umweltbundesamt

Im Folgenden stellen wir Ihnen den Zugang zu einer Auswahl wesentlicher Rechtsvorschriften zu Umweltprüfungen (UVP und SUP) zur Verfügung. Eine vollständige Übersicht kann der einschlägigen Literatur entnommen werden. Alle Angaben ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis

 

Gliederung

  • EU-Recht und Völkerrecht

  • Bundesrecht

    • Übergreifende Vorschriften

    • Fachrecht der Planungs- und Zulassungsverfahren

  • Landesrecht

 

 

Recht der Europäischen Union und Völkerrecht

  • Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die ⁠Umweltverträglichkeitsprüfung⁠ bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) – konsolidierte Fassung (unter Berücksichtigung der Änderungen durch Richtlinie 2014/52/EU)
  • Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie)
  • Amtliche deutsche Fassung im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens (Espoo-Vertragsgesetz) vom 7. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II, Nr. 22 vom 17.06.2002, Seite 1406 ff. (Espoo-Übereinkommen)
  • Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SUP-Protokoll)
  • Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfungen im deutsch-niederländischen Grenzbereich (UVP/SUP-Erklärung Deutschland-Niederlande)
  • Gesetz zu der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen UVP-Vereinbarung)
 

Bundesrecht

Übergreifende Vorschriften zu Umweltprüfungen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):

Rechtsschutz:         

  • Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz  - UmwRG)

 

Fachgesetze nach Themen

In den Fachgesetzen sind Planungs- und Zulassungsverfahren geregelt, in denen Umweltprüfungen (UVP und SUP) zur Anwendung kommen. Teilweise finden sich hier auch Spezialregelungen zu Umweltprüfungen.

Bauen:

Bergbau:

Energiewirtschaft:

Immissionsschutz:

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - ⁠BImSchG)
    • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
    • Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

Kernenergie und atomare Entsorgung:

  • Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
  • Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)

Kreislaufwirtschaft:

  • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Naturschutz:

Raumordnung⁠:

Speicherung von CO2:

Verkehr:

Wald- und Forstwirtschaft:

  • Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)

Wasserwirtschaft:

 

Landesrecht (Recht der deutschen Bundesländer zu Umweltprüfungen)

Baden-Württemberg:

Bayern:

  • Im Freistaat Bayern hat der Landesgesetzgeber durch Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz das UVPG des Bundes unter Maßgaben für entsprechend anwendbar erklärt (BayVwVfG).

Berlin:

Brandenburg:

Bremen:

  • Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)

Hamburg:

  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)

Hessen:

  • Der hessische Gesetzgeber hat auf ein Landes-⁠UVP⁠-Gesetz verzichtet und stattdessen UVP-Regelungen ausschließlich in das Fachrecht des Landes integriert, vgl. etwa § 14 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) oder § 9 Hessisches Wassergesetz (HWG), jeweils mit Verweisen auf das UVPG des Bundes.

Mecklenburg-Vorpommern:

Niedersachsen:

  • Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

Nordrhein-Westfalen:

Rheinland-Pfalz:

  • Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

Saarland:

  • Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG)

Sachsen:

  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)

Sachsen-Anhalt:

  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)

Schleswig-Holstein:

Thüringen:

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