Die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (§-20-Liste) wird vom Umweltbundesamt geführt.
Das Umweltbundesamt hat eine Geschäftsstelle im Fachgebiet II 3.3 „Wasseraufbereitung“ eingerichtet, die für die Erstellung und Fortschreibung der Liste verantwortlich ist.
Änderungen der §-20-Liste können auf Antrag erfolgen. Antragsberechtig sind nach § 20 Absatz 5 TrinkwV unter anderem Hersteller von Aufbereitungsstoffen und Betreibern von Wasserversorgungsanlagen. Einzelheiten über das Zulassungsverfahren von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren sind in einer Geschäftsordnung festgelegt. Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare elektronisch (PDF-Format, keine gescannten Dateien) an die Geschäftsstelle (trinkwasseraufbereitung [at] uba [dot] de) zu richten:
- Antragsformular § 20 Aufbereitungsstoff
Anlagenformulare:
Anlage 1 Stoff
Anlage 2 Stoff
Anlage 3 Stoff
Anlage 4 Stoff
- Antragsformular § 20 Desinfektionsverfahren
Anlagenformulare:
Anlage 1 Verfahren
Anlage 2 Verfahren
Anlage 3 Verfahren
Anlage 4 Verfahren
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen nach § 20 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) werden nach der Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wie folgt erhoben:
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7.590 €
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung 15.100 €
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit erfolgt nach Zeitaufwand
- Änderung der Liste erfolgt nach Zeitaufwand.
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21
Ist für die Entscheidung für eine Aufnahme in die Liste des Umweltbundesamtes gemäß § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV eine Erprobung des beantragten Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung zur Listung genehmigen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Veröffentlichung der Ausnahmegenehmigungen wird in zwei Teilen bekanntgegeben:
- Teil A „Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung“ beinhaltet die für die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung (EWP) erteilten Ausnahmegenehmigungen, die zeitlich begrenzt sind und sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen beziehen. Ein gesonderter Antrag gemäß § 21 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser im Antrag auf Änderung der Liste gemäß § 20 TrinkwV eingeschlossen ist.
- Teil B „Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag“: Bei einigen Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, die die EWP erfolgreich abgeschlossen haben, legt die Geschäftsstelle fest, dass für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung notwendig ist. Die aktuellen Stoffe und Verfahren, die sich in der allgemeinen Erprobungsphase befinden, werden in Teil B bekanntgegeben. Wer einen in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoff oder ein dort aufgeführtes Desinfektionsverfahren einsetzen möchte, muss vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Anträge sind unter Verwendung der nachfolgenden Antragsformulare bei der Geschäftsstelle einzureichen:
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen über einen konkreten Einsatz eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens nach Teil B werden nach der Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wie folgt erhoben:
- Genehmigung einer befristeten Ausnahme von der Verpflichtung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV 801 €
Das UBA kann gemäß § 21 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigungen widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV nicht genügt.
Die gültige §-20-Liste, die aktualisierte Bekanntgabe der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 TrinkwV und die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle zur Führung der §-20-Liste werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.