Die europäische Nitratrichtlinie (EU-RL 91/676/ EWG) hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Seit 2008 liegt der Anteil der Messstellen, die den Grenzwert überschreiten, zwischen 16 und 19 %. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitrat-Gehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 bei etwa 33–38 %. Seit 2016 ist die Einhaltung des Nitrat-Grenzwertes auch Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (BReg 2016). Das zentrale Element zur Umsetzung der Nitratrichtlinie ist die Düngeverordnung. Sie definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms.
2000
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitikasserpolitik
Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Ziel ist eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirkt. Die Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die übergeordneten Ziele sind in Artikel 1 festgelegt und umfassen den Schutz und die Verbesserung des Zustandes aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers einschließlich von Landökosystemen, die direkt vom Wasser abhängen sowie die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen und die
Schrittweise Reduzierung prioritärer Stoffe und Beenden des Einleitens/Freisetzens prioritär gefährlicher Stoffe. Auch die
Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und die
Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren sind weitere Ziele. Die eigentlichen, verbindlichen Umweltziele sind in Artikel 4 festgelegt, der zentralen Vorschrift der Richtlinie. Die Landwirtschaft ist als Verursacherin diffuser Einträge von Nährstoffen und Pflanzenschutzmittel in Grund- und Oberflächengewässer von den Vorgaben dieser RL direkt betroffen.
Diese Verordnung formuliert Anforderungen und Bedingungen, die beim Transport von lebenden Wirbeltieren zu wirtschaftlichen Zwecken erfüllt sein müssen. Damit soll ein tiergerechter Transport sichergestellt werden.
Ausschlaggebend für die generelle Transportfähigkeit ist das physiologische Wohlbefinden der Tiere, das es im Zweifel von einem*einer Tierarzt*Tierärztin zu bestätigen gilt. Kranke, verletzte oder auch hochträchtige Tiere sind vom Transport ausgeschlossen.
Zusätzlich gelten strenge Auflagen für die Transportfahrzeuge und -behälter. Je nach beförderten Tieren und Transportdauer oder -strecke müssen die Fahrzeuge beispielsweise über spezielle Beladevorrichtungen, Bodenbeläge und Belüftungssysteme verfügen sowie eine durchgehende Wasser- und Futterversorgung gewährleisten.
Die auch als Pflanzenschutzmittelverordnung bekannte VO 1107/2009 dient dem sicheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der EU. Den betroffenen Unternehmen und Behörden werden einheitliche Kriterien für Genehmigung und Zulassung sowie für die erforderlichen Verfahren vorgegeben.
Die Verordnung schreibt einen mindestens zweistufigen Prozess beim Inverkehrbringen der chemischen Schutzmittel vor: Zunächst muss ein Wirkstoff auf Antrag des Herstellers genehmigt werden. Dazu erfolgt eine Prüfung, ob mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bestehen. Nach erteilter Genehmigung müssen die Mitgliedsstaaten in einem zweiten Schritt die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel erteilen.
2013
EU-Verordnung 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
Diese Verordnung legt Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle der beiden wichtigsten Fonds der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) fest. Die GAP stellt mit rund 40 % des Gesamtbudgets den aktuell größten Haushaltsposten der EU dar und zielt unter anderem auf die Sicherstellung gerechter Einkommen für Landwirtschaftende, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sowie die Erhaltung von Landschaften und der biologischen Vielfalt.
Konkret regeln die formulierten Vorschriften die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die von den EU-Ländern einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Cross-Compliance-Regelung und den Rechnungsabschluss.
2016
EU-Richtlinie 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
Die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (englisch National Emission Ceilings Directive), kurz NEC-Richtlinie genannt, trat bereits 2001 in Kraft und war eine EU-Richtlinie, die erstmals in der Europäischen Union jeden Mitgliedstaat zur Begrenzung seiner Emission bestimmter Luftschadstoffe verpflichtete. Sie regelte die als versauernd, eutrophierend und Ozonvorläufer erkannten Stoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen (VOC) über eine jeweils festgesetzte nationale Emissionshöchstmenge. Mit der neuen NEC-Richtlinie von 2016 haben sich die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf Reduktionsverpflichtungen geeinigt, die als relative Änderungen gegenüber den Emissionen des Jahres 2005 angegeben sind.
Die Reduktion der Emissionen der umfassten Luftschadstoffe soll die Luftbelastung, insbesondere mit Blick auf Feinstaub, in den Mitgliedstaaten und damit europaweit weiter deutlich senken sowie die Versauerung und Eutrophierung von Ökosystemen mindern. Die Landwirtschaft ist durch Ammoniak, deren größter Emittent sie ist, betroffen.
2018
EU-Verordnung 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Seit dem Inkrafttreten der ersten EU-Öko-Verordnung im Jahr 1993 besteht ein umfangreicher rechtlicher Rahmen für die ökologische Produktion in der EU. Die formulierten Grundsätze und Vorgaben waren seitdem Gegenstand mehrerer Novellierungen und Ergänzungen. Zuletzt löste zum 1. Januar 2022 die aktuelle Verordnung 2018/848 die bis dahin gültige Verordnung 834/2007 ab und erweiterte das Bio-Recht erneut: Weitere Tierarten und landwirtschaftliche Güter werden nun berücksichtigt, ein Konformitätssystem harmonisiert die Vorschriften für ökologisch wirtschaftende Betriebe innerhalb und außerhalb der Union und Kleinunternehmer*innen profitieren von einem erleichterten Zugang zu den Vorschriften.
Die Ziele der Verordnung bestehen in einer nachhaltigen Landwirtschaft und der Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse. Die Verordnung formuliert dazu konkrete Grundsätze und Vorgaben für Produktions- und Verarbeitungsprozesse sowie die Kennzeichnung der Erzeugnisse. Die Inhalte betreffen nicht nur Lebensmittel, sondern auch Futtermittel für Tiere und die Produktion von Saatgut. Natürliche Kreisläufe und wertvolle Schutzgüter sollen in allen Prozessen geschont oder verbessert werden. Um dies zu gewährleisten, gilt für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen die Nutzung ausschließlich natürlicher Ressourcen und die strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel. Daneben enthält die Verordnung bestimmte Vorgaben zu bodenschonenden Bearbeitungsmethoden im Landbau und schließt den Einsatz von genetisch veränderten Organismen aus. Ein System aus Kontrollen gewährleistet die Einhaltung der Bestimmungen.
Die EU-Tierarzneimittelverordnung trat am 28. Januar 2022 in Kraft und verfolgt folgende Ziele:
• die Harmonisierung des Europäischen Binnenmarktes für Tierarzneimittel
• die Stärkung des Europäischen Binnenmarktes
• die Reduktion des Verwaltungsaufwandes
• das Fördern von Innovationen
• das Bieten von Anreizen, um die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln zu erhöhen
• die Verstärkung der Maßnahmen der EU im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen
Damit gehen einige Änderungen für die tierärztliche Praxis und darüber hinaus einher: Eine prophylaktische Anwendung von Antibiotika ist mitunter nicht mehr möglich und es gilt ein Verbot für die Nutzung von Antibiotika, die der Humanmedizin vorbehalten sind. Die Einfuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern, die diese Vorgaben nicht einhalten, ist untersagt. Öffentlich zugängliche EU-Datenbanken unter anderem zu zugelassenen Tierarzneimitteln und ihren Wirkungen sollen den Zugang zu Informationen erleichtern.
2021
EU-Verordnung 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik
Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle der beiden wichtigsten Fonds der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sowie den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). Sie ersetzt die bisher geltende EU-Verordnung 2013/1306 und bildet zusammen mit den EU-Verordnungen VO 2021/2115 über die GAP-Strategiepläne und VO 2021/2117 zur gemeinsamen Marktorganisation den Rahmen für die GAP-Förderperiode 2023-2027.
Auf die GAP entfällt rund ein Drittel des EU-Gesamtbudgets. Sie zielt darauf, den EU-Bürgerinnen*Bürgern erschwingliche und sichere Lebensmittel zur Verfügung zu stellen und Landwirtinnen*Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, außerdem soll sie zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen und zum Umweltschutz beitragen.
Die Vorschriften der Verordnung regeln insbesondere
- die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP,
- die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie
- die Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.