Das Bodenschutzgesetz liefert seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1999 die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Schutz des Umweltmediums Boden: Es verpflichtet zum sorgsamen Umgang mit der Ressource Boden, schreibt die Sanierung von Altlasten oder gesundheitsgefährdenden Böden vor und erfordert die Vorsorge gegen künftige Belastungen, zum Beispiel durch ein Verbot des Aufbringens gefährlicher Materialien. Ziel des Gesetzes ist, die vielfältige ökologische Leistungsfähigkeit der Böden und ihre Bedeutung für Klimaschutz und Klimaanpassung zu wahren.
Weil die Landwirtschaft in besonders enger Wechselwirkung mit dem Boden steht, rückt das Gesetz in seiner aktuellen Fassung von 2017 den Agrarsektor im Rahmen der „guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“ in den Fokus. Die darin formulierten Grundsätze sollen sicherstellen, dass die Bodenbearbeitung schonend und standortangepasst erfolgt, um schädliche Verdichtungen, Strukturveränderungen oder Abtrag zu vermeiden.
2009
Düngegesetz (DüG) inkl. Düngemittelverordnung (DüMV) und Verordnung über die gute fachliche Praxis beim Düngen (DüV)
Das Düngegesetz und die entsprechenden Verordnungen richten sich an alle Landwirtinnen*Landwirte, die wesentliche Mengen Dünger auf ihren bewirtschafteten Flächen einsetzen. Das Düngegesetz bildet den rechtlichen Rahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln. Es ist zudem die Grundlage für den Erlass der beiden Verordnungen, die sich der Thematik im Detail widmen.
Die Düngemittelverordnung (DüMV) konkretisiert Begrifflichkeiten. Sie beschreibt, welche Stoffe als Düngemittel gelten und wie diese zu deklarieren sind. Die Düngeverordnung (DüV) über die "gute fachliche Praxis beim Düngen" legt den Fokus auf die fachlich korrekte Anwendung der Düngemittel: So müssen die Aufbringzeitpunkte und Mengen dem errechneten Bedarf der Pflanzen entsprechen, Obergrenzen des Nährstoffeinsatzes eingehalten und alle Düngeaktivitäten genau dokumentiert werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet die wichtigste Rechtsgrundlage des Naturschutzes in Deutschland. Die ursprüngliche Fassung trat bereits 1976 in Kraft, wurde aber seitdem mehrfach aktualisiert und erweitert. Die erklärten Ziele des Gesetzes sind der Schutz der biologischen Vielfalt, die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Natur sowie die Erhaltung ihrer besonderen Eigenarten und Schönheiten. Mit dem Gesetz werden wichtige europäische Bestimmungen zum Arten- und Naturschutz in nationales Recht umgesetzt, beispielsweise die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie. Die 16 Bundesländer haben die Möglichkeit, das BNatSchG in landesrechtlichen Bestimmungen zu ergänzen oder teilweise zu verändern. Nach der Novellierung aus dem Jahr 2010 enthält das Gesetz aktuell Vorgaben und Regelungen zu
• Arten- und Gebietsschutz,
• Landschaftsplanung,
• Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft,
• Biotopvernetzung und Biotopverbund,
• Meeresnaturschutz und
• Erholung in Natur und Landschaft.
Von den gesetzlichen Regelungen zum Naturschutz bleibt die Landwirtschaft nicht unberührt: Das BNatSchG fordert eine standortangepasste Bewirtschaftung unter Erhaltung der jeweiligen Naturraumausstattung. Schädliche Umweltauswirkungen, auch im Rahmen des Dünger- und Pestizideinsatzes, sind zu vermeiden. Insbesondere die Biotopvernetzung muss zudem weiterhin gewährleistet bleiben.
2010
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) inkl. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, menschliche Einwirkungen auf Gewässer zu steuern und deren nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. So sollen Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensgrundlage für den Menschen erhalten werden. Die erste Fassung des Gesetzes datiert zurück auf das Jahr 1957, seine letzte grundlegende Neufassung trat im Jahr 2010 in Kraft. Mit dieser Neufassung wurden die Zielvorgaben und Bewirtschaftungsregeln der europäischen Wasserrahmenrichtlinie für eine nachhaltige Wasserschutzpolitik in deutsches Recht umgesetzt. Seither wurde das Gesetz mit kleineren Änderungen und Ergänzungen weiter angepasst.
Neben der Regelung baulicher Maßnahmen an Gewässern, dem Gewässerausbau, dem vorbeugenden Hochwasserschutz und der Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist auch die landwirtschaftliche Praxis Gegenstand des Gesetzes. Insbesondere in Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten unterliegt die Flächenbewirtschaftung strengen Vorgaben und Einschränkungen. Als Pufferzonen kommt auch den Gewässerrändern hohe Bedeutung zu: Dort sind beispielsweise eine Umwandlung von Grün- in Ackerland und das Entfernen standortgerechter Bäume untersagt sowie eine exakte Düngung zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen erforderlich. Seit 2019 sind Landwirtinnen*Landwirte bei Hangneigungen über 5 % zur Anlage eines dauerhaft begrünten Gewässerrandstreifens verpflichtet.
Besondere Regelungen gelten für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) formuliert zu diesem Zweck im Detail die Anforderungen an solche Anlagen und konkretisiert das Verfahren zur Einstufung des Gefährdungspotenzials. Um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden, müssen die Anlagen besonders sorgfältig geplant und betrieben werden.
Das PflSchG ist offiziell bekannt als „Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen“. Die erste Fassung geht auf das Jahr 1987 zurück, hat aber im Laufe der Zeit mehrere Änderungen erfahren. Mit der letzten Novellierung im Jahr 2012 wurde durch das Gesetz die Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien ermöglicht.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Pflanzen, insbesondere landwirtschaftlicher Kulturen, vor schädlichen Organismen und anderen Beeinträchtigungen. Ein Schwerpunkt liegt demnach auf der Regelung des Einsatzes von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Gleichzeitig sollen durch das Gesetz Schäden vermieden werden, die von den eingesetzten chemischen Mitteln auf Menschen, Tiere und Natur ausgehen.
Durch zusätzlich erlassene Rechtsverordnungen haben die Länder und Kommunen die Möglichkeit, das PflSchG auf ihre spezifischen Bedürfnisse anzupassen und zu ergänzen.
Die 43. Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV) ist eine Rechtsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2284 . Sie legt den Inhalt für das nationale Luftreinhalteprogramm fest, das von der Bundesregierung erstellt wird, regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Erstellung des nationalen Emissionsinventars, den Umfang der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts. Gegenüber dem Referenzjahr 2005 müssen bspw. die Ammoniakemissionen bis zum Zieljahr 2030 um 29% gemindert werden.
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) wurden im Jahr 2019 die Klimaschutzziele in Deutschland erstmals verbindlich festgelegt. Der Minderungspfad für den Ausstoß von Treibhausgasen (THG) bis 2030 wurde für alle Sektoren geregelt und ein Mechanismus etabliert, wonach bei der Verfehlung von jährlichen Reduktionszielen nachgesteuert werden muss. Für die Landwirtschaft beträgt das nationale Sektorziel 56 Mio. Tonnen CO2-Äqu in 2030. Aktuell wird das Gesetz novelliert. Der vorliegende Entwurf sieht vor die Sektorziele zugunsten eines allgemeinen Zielwerts zu streichen.
Bisher:
- Kabinettsbeschluss zum Klimaschutzgesetz vom 12. Mai 2021: Anhebung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die Jahre 2023 bis 2030 und gesetzliche Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
- 2024: Festlegung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die Jahre 2031 bis 2040
- Spätestens 2032: Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045
- 2034: Festlegung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die letzte Phase bis zur Treibhausgasneutralität von 2041 bis 2045
Die nationale Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Deutschland erfolgt über ein Paket aus Gesetzen und Verordnungen, die im Sommer 2021 im Bundestag und Bundesrat final beschlossen. Dazu gehören das GAP-Konditionalitäten-Gesetz, das GAP-Direktzahlungen-Gesetz und das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz. Die dazugehörigen Verordnungen zur Umsetzung der GAP in Deutschland folgten Anfang 2022 (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) und Ende 2022 (GAP-Konditionalitäten-Verordnung).