Genehmigung von Forschungsprojekten zu marinem Geo-Engineering
Seit Juli 2019 ist das Umweltbundesamt Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für wissenschaftliche Projekte, die beabsichtigte Stoffeinträge in die Meere beinhalten und dem marinen Geo-Engineering zugeschrieben werden. Gesetzliche Grundlage ist das Hohe-See-Einbringungsgesetz (§ 8 Abs. 3 HSEG).
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) dient dem Schutz der Meere und regelt seit 1998 das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See. Internationale Grundlage ist das London-Protokoll, das seit 1996 ein generelles Einbringungsverbot verankert. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur für bestimmte Abfallkategorien zulässig.
Im Jahr 2013 haben die Vertragsstaaten im Konsens das London-Protokoll für Regelungen zum marinen Geo-Engineering geändert (Resolution LP.4(8)). Die Änderung war eine Reaktion auf großskalige Düngungsexperimente in verschiedenen Meeresregionen der Hohen See. Diese Änderung umfasst auch einen Bewertungsrahmen und empfiehlt unabhängige internationale Gutachten (Siehe Resolution LP.4(8), Annex 5). Die Änderung des London-Protokolls wird völkerrechtlich erst in Kraft treten, wenn dies zwei Drittel der Vertragsstaaten ratifiziert haben. Deutschland hat diese Änderung bereits in deutsches Recht überführt (Ratifikation am 04.12.2018).
Die Neuregelung im HSEG erlaubt das Einbringen von Stoffen bei Forschungsvorhaben zu marinem Geo-Engineering, wenn das Einbringen der Steigerung der Primärproduktion (= Meeresdüngung) dient. Andere Formen und Techniken des marinen Geo-Engineerings in Forschungsprojekten, beispielsweise Alkalinisierung, und jegliche kommerziellen Projekte zu marinem Geo-Engineering sind nach der aktuellen Regelung verboten.
UBA als Vollzugsbehörde
Das HSEG benennt das Umweltbundesamt (UBA) als Genehmigungsbehörde in Deutschland (§ 8 Abs. 3 HSEG). Das Gesetz gilt für alle Meeresgewässer (Hohe See) mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (§ 2 Abs. 1 HSEG). Das heißt wissenschaftliche Projekte, die im Rahmen des marinen Geo-Engineerings (siehe Anlage zum HSEG) in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie in AWZ anderer Staaten und der Hohen durchgeführt werden sollen, bedürfen somit der Genehmigung durch das UBA. Gleichzeitig überwacht das UBA die Einhaltung der genehmigten Forschungsprojekte.
Informationen zum Genehmigungsverfahren für Antragstellende
Ein Antrag für die Genehmigung eines Vorhabens zu marinem Geo-Engineering ist schriftlich, in Papierform oder elektronisch (über hseg(at)uba.de), beim UBA einzureichen. Gemäß Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (§ 3 Abs. 2 GeoEnBeschrV) sind in den Antragsunterlagen der Anlass, die geplanten Arbeitsphasen sowie der zeitliche Verlauf des Projekts detailliert darzustellen. Grundlegend sind zudem die Beschreibung der Eigenschaften der Stoffe oder Gegenstände, die eingebracht werden sollen, sowie die zu erwartenden Auswirkungen. Nähere Informationen dazu siehe GeoEnBeschrV §3.
Das UBA empfiehlt, bei der Planung eines Projekts im Themenbereich marines Geo-Engineering frühzeitig eine Voranfrage zu stellen, damit das UBA rechtzeitig die HSEG-Relevanz prüfen und Hinweise zu den notwendigen Schritten, z.B. Öffentlichkeitsbeteiligung, geben kann (siehe § 2 GeoEnBeschrV).
Wir bitten zu beachten: Zum Zwecke der Beobachtung (Monitoring) der betroffenen Umwelt am Standort der Maßnahme sind kontinuierliche Messkampagnen im Projekt einzuplanen und im Finanzierungsplan zu berücksichtigen. Aufgrund der vielfältigen Beteiligungen auf nationaler und internationaler Ebene ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zu rechnen.
Hinweis: Es gilt das Gesetz, nicht die vereinfachte bildliche Darstellung oder der Text dieser Webseite.
Für die Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zu marinem Geo-Engineering in den Küstengewässern sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Es gelten die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Genehmigung solcher Projekte wie nach dem HSEG (§ 45 Abs. 2 WHG).
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Meeresschutzrecht.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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