Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist, die Umweltwirkungen von energieverbrauchsrelevanten Produkten unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges zu mindern. Dazu legt sie Mindestanforderungen an das Produktdesign fest. Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) setzt die Richtlinie in deutsches Recht um.
Auf Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Europäischen Union. Darüber hinaus haben sie auch eine Reihe weiterer relevanter Umweltauswirkungen. Da sich die auf dem Markt befindlichen Produkte bei ähnlicher Funktion und Leistung in ihren Umweltwirkungen unterscheiden, bestehen hier erhebliche Potenziale, die Umwelt zu entlasten und vor allem Treibhausgasemissionen zu verringern. Außerdem bieten Effizienzstrategien Impulse für Innovationen. Das Ziel der Ökodesign-Richtlinie besteht daher darin, die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte unter Einbeziehung des gesamten Lebensweges mittels Vorgabe von Ökodesign-Anforderungen zu verbessern. Diese Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar, die bei in Verkehr bringen auf den europäischen Binnenmarkt eingehalten werden müssen. Durch EU-weit einheitliche Vorschriften wird verhindert, dass unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften zu Handelshemmnissen werden können.
Die Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-Richtlinie oder Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Richtlinie, ErP-RL) ist die Neufassung der Richtlinie 2005/32/EG. Diese Neufassung hat den Anwendungsbereich der Richtlinie von energiebetriebenen Produkten – Produkte, welche Energie zu ihrer bestimmungsgemäßen Funktion benötigen – auf energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert. Damit umfasst der Anwendungsbereich neben den energiebetriebenen Produkten, auch Produkte, die den Energieverbrauch anderer Systeme beeinflussen. Beispiele für solche Produkte sind wassersparende Wasserhähne und Duschköpfe, die nicht nur den Wasserverbrauch, sondern vor allem den Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung mindern, oder Fenster mit geringem Wärmedurchgangskoeffizient.
Die Bundesregierung hat unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Ökodesign-Richtlinie mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Grundkonzept der Ökodesign-Richtlinie
Die Ökodesign-Richtlinie sieht zwei verschiedene Möglichkeiten für die Festlegung produktgruppenspezifischer Ökodesign-Anforderungen vor: Durchführungsmaßnahmen – das heißt EU-rechtliche Vorgaben in Form von Verordnungen – oder Selbstregulierungsinitiativen der Industrie. Produkte müssen erst dann Anforderungen einhalten, wenn diese in einer produktgruppenspezifischen Durchführungsmaßnahme festgelegt sind. Die Ökodesign-Richtlinie legt als Rahmenrichtlinie die Bedingungen, Kriterien und Verfahren für den Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen und die Kriterien, die eine Selbstregulierungsmaßnahme erfüllen muss, fest. Darüber hinaus gibt es mit der sogenannten Stand-by-Verordnung eine Verordnung, welche produktgruppenübergreifend den maximalen Energieerbrauch im Aus- oder Bereitschaftszustand vorschreibt.
Die Auswahl der zu regulierenden energieverbrauchsrelevanten Produkte orientiert sich an folgenden Kriterien:
Jährliches Verkaufsvolumen in der EU von mindesten 200.000 Stück;
Erhebliche Umweltauswirkungen des jeweiligen Produktes gemäß den im Beschluss Nr.1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft;
Erhebliches Potential für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten
Arbeitsplan und Methode
Artikel 16 Absatz 1 der Ökodesign-Richtlinie sieht vor, dass die Kommission ein Arbeitsprogramm veröffentlicht, das für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Gruppen von Produkten enthält, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.
Zwischen dem Inkrafttreten der Ökodesign-Richtlinie und der Annahme des ersten Arbeitsprogramms wurden entsprechend Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie Durchführungsmaßnahmen für Produktgruppen beschlossen oder vorbereitet, denen das Europäische Programm zur Klimaänderung Vorrang einräumt. Das Übergangsarbeitsprogramm und das Arbeitsprogramm 2009-2011 umfassen rund 40 Produktgruppen. Das Arbeitsprogramm 2012-2014 für den erweiterten Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie wurde von der Kommission am 7. Dezember 2012 angenommen. Das dritte Arbeitsprogramm (2016-2019) brachte das Thema Kreislaufwirtschaft/Materialeffizienz stärker in den Fokus, was bei etlichen Produktgruppen zu Mindestanforderungen an die Reparierbarkeit führte. Kreislaufwirtschaftsaspekte sollen auch eine wichtige Rolle im vierten Arbeitsprogramm spielen (ab 2021, in Abstimmung). Nähere Informationen zum Stand der Prozesse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen finden Sie in diesem Arbeitsprogramm unter "Aktuelles und Produkte".
Jede Durchführungsmaßnahme basiert auf vorbereitenden Studien, die von externen Sachverständigen erstellt werden (so genannte Vorstudien). Die Untersuchung berücksichtigt alle relevanten Umweltaspekte, Auswirkungen auf die Industrie sowie Verbraucherinnen und Verbraucher und umfasst auch eine Analyse der Lebenszykluskosten. Die leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Techniken sollen als Referenz dienen und die Höhe der Ökodesign-Anforderungen ist auf Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Analyse festzulegen. Die hierfür anzuwendende Methodik ist für alle Produktgruppen einheitlich festgelegt. Interessensgruppen und vor allem die Hersteller und Herstellerverbände für die jeweilige zu untersuchende Produktgruppe sind in die Erstellung der Vorstudien eingebunden.
Der Weg zur Durchführungsmaßnahme
Entwurf einer Durchführungsmaßnahme (DM)
Aufbauend auf der Vorstudie legt die Kommission spätestens vier Wochen vor dem Termin des Konsultationsforums einen Entwurf für eine Durchführungsmaßnahme vor. Falls die Industrie eine Selbstregulierungsmaßnahme anstrebt, legt die Kommission den Industrievorschlag dem Konsultationsforum vor.
Beraterkreis Deutschland
Um die deutsche Position vorzubereiten, lädt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als beauftragte Stelle zum Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz zu einem sogenannten Beraterkreis ein. Er dient jeweils vor den Konsultationsforen einem Meinungsaustausch über die geplanten Durchführungsmaßnahmen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft und betroffenen öffentlichen Stellen, den Umwelt- und Verbraucherverbänden und unabhängigen Fachleuten. Die BAM und das UBA erarbeiten auf Basis der Anhörung und eigener wissenschaftlicher Prüfungen des Kommissions-Vorschlags in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie ggf. weiteren betroffenen Ressorts eine Stellungnahme zur Vorlage beim Konsultationsforum.
Konsultationsforum
Das Konsultationsforum gewährleistet eine Beteiligung der Interessensgruppen auf EU-Ebene (Industrieverbände, Handel, Umwelt- und Verbraucherschutzverbände, Mitgliedsstaaten und andere). Aufgabe dieses Gremiums ist die Beratung der Kommission beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen und die Bewertung möglicherweise vorliegender freiwilliger Vereinbarungen oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen. BAM und UBA vertreten die deutsche Bundesregierung im Konsultationsforum.
Kommissionsinterne Abstimmung und WTO-Notifizierung
Die jeweils federführende Generaldirektion (ENER, GROW, ENV) innerhalb der Kommission überarbeitet den Entwurf der Durchführungsmaßnahme auf Basis des Konsultationsforums, erstellt eine Folgenabschätzung (impact assessment), stimmt den Entwurf mit allen betroffenen Generaldirektionen ab (englisch: interservice consultation) und führt die WTO-Notifizierung durch.
Regelungsausschuss
Der Regelungsausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsstaaten unter Vorsitz der Kommission. Der Ausschuss berät die Kommission bei der Festlegung des Arbeitsprogramms und gibt Stellungnahmen zu den Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten muss im Regelungsausschuss der Durchführungsmaßnahme zustimmen. Deutschland wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie gegebenenfalls weitere betroffene Ressorts vertreten.
Verabschiedung durch die Kommission
Nach der positiven Entscheidung des Regelungsausschusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zur Kontrolle vor. Diese können innerhalb von drei Monaten:
dem Entwurf zustimmen oder sich nicht äußern. In diesem Fall erlässt die Kommission die Durchführungsmaßnahme und veröffentlicht diese im Amtsblatt der EU.
den Entwurf ablehnen mit der Begründung, dass er über die in der Ökodesign-Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit deren Ziel oder Inhalt unvereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit verstößt.
Inhalte einer Durchführungsmaßnahme
Eine Durchführungsmaßnahme kann Ökodesignanforderungen sowie Bestimmungen zur Produktinformation enthalten. Spezifische Anforderungen sind auf Basis messbarer Größen mit Grenzwerten formuliert. Beispiele hierfür sind Anforderungen:
an die Energieeffizienz in Form von Grenzwerten für die Leistungsaufnahme in Watt pro bestimmter Funktion, als Energieeffizienzindex, Wirkungs- oder Nutzungsgrad;
für bestimmte Schadstoffe in Form von Emissionsgrenzwerten;
an die Gebrauchstauglichkeit, zum Beispiel Höchstwerte für das Flimmern bei LED-Lampen;
an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen
Anforderungen an die Produktinformation legen fest, welche Produktinformationen die Hersteller den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem Produkt (zum Beispiel dem Typenschild), der Verpackung, in Form eines Datenblattes oder im Internet bereitstellen müssen.
Produkte dürfen nur dann in Deutschland bzw. in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der einschlägigen Durchführungsmaßnahme festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Hersteller oder Importeure müssen die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Vorgaben prüfen. Sie stellen daraufhin eine Konformitätserklärung für das Produkt aus und versehen es mit dem CE-Konformitätskennzeichen.
Marktaufsicht
Die Bundesländer sind mit der Überwachung des Marktes für energieverbrauchsrelevante Produkte beauftragt und das EVPG überträgt den zuständigen Länderbehörden die notwendigen Vollzugsbefugnisse. Die Behörden können bei Verstößen unter anderem das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten verbieten und Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegen.
Maßnahmen der Marktaufsicht sind der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als beauftragte Stelle zu melden. Die Veröffentlichung der genannten Informationen erfolgt im ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance), einem europäischen Melde- und Informationssystem für als nicht konform oder gefährlich befundene Produkte. Auf dieser Seite können sich Verbraucher*innen auch informieren, welche die jeweils zuständige Behörde ist und der zuständigen Behörde anzeigen, wenn ein Produkt seiner Meinung nach gefährlich ist.
Die BAM unterstützt die Länderbehörden bei der Erarbeitung eines Überwachungskonzeptes und koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander sowie mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten. Dazu wurde ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet, bei welchem auch das UBA mitarbeitet. Die zuständigen Länderbehörden sind auf der Internetseite der BAM aufgeführt.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
Umweltbundesamt
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